Insbesondere der nochmals neu gefasste § 40 DSchG-E ist hierfür bezeichnend, eröffnet er doch die Möglichkeit Untere Denkmalschutzbehörden per Rechtsvorordnung zu Denkmalfachbehörden zu erklären. Vielmehr verkennt der nun vorliegende Gesetzentwurf die Realitäten der Kompetenz- und Arbeitsverteilung zwischen Unteren Denkmalbehörden und Denkmalfachbehörden der Landschaftsverbände. Entgegen dem vorliegenden Entwurf, der weiterhin eine sehr späte und eher formale Beteiligung vorsieht, erfordert eine gelingende Denkmalpflege eine möglichst frühzeitige, Entscheidungsprozesse im Interesse des Erhalts der Bau- und Kunstdenkmäler steuern könnende Beteiligung der Fachämter. Die auch im aktuellen Entwurf zu findende eklatante Schwächung der bei den Landschaftsverbänden angesiedelten Fachämter für Baudenkmalpflege bedroht ernsthaft das baukulturelle Erbe des Landes Nordrhein-Westfalen. Ziel eines Denkmalschutzgesetzes muss es sein, der fachlichen Expertise eine steuernde Rolle einzuräumen, um so Gefährdungen der für das Verständnis eines Landes oder einer Region bedeutenden Denkmäler zu verhindern.