Gehört nicht auch »Kunst im öffentlichen Raum« zu dem baubezogenen, unbeweglichen Kulturgut, für dessen Schutz die Denkmalpflege verantwortlich zeichnet? Entzieht sich »Kunst« womöglich den rechtlichen Kategorien, auf denen die Denkmalpflege ihr Handeln gründet?
Und wie die Abgrenzung treffen, wenn große Kunst völlig belanglose Architektur schmückt? Ist es statthaft, eine sinnstiftende »zementierte« Verbindung bereits im Denkmalkonstrukt zu lösen, zumal dies den wichtigen Ortsbezug gefährdet?
Ihre Pflege wirft weitere Probleme auf, technische und wirtschaftliche: Wenn der architektonische Träger fallen soll, wohin mit dem haushohen Sgraffitorelief, ohne dass es zerbröselt? Sind die Kosten der Erhaltung trotz kaum definierbarem Nutzen rechtlich überhaupt »zumutbar«?
Die Denkmalpflege sucht methodische und/oder praxisbezogene Beiträge zum Thema. Reichen Sie Ihr Exposé bitte bis zum 17.10.2022 bei der Redaktion ein.
Anschrift der Redaktion:
Dr. Melanie Mertens
Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg
Moltkestraße 74
76133 Karlsruhe