Alle Reparatur- und Änderungsmaßnahmen, die das Denkmal in der Substanz und in seinem Erscheinungsbild bzw. seinen denkmalwerten Eigenschaften betreffen, bedürfen der Genehmigung. Dies betrifft auch scheinbar geringfügige Veränderungen wie Reparaturen und Renovierungen. Im Innern müssen in der Regel nur Maßnahmen beantragt werden, die das Zubehör zum Denkmal und seine gesamte wandfeste Ausstattung (z. B. Fußbodenbeläge, Stuckarbeiten, Malereien) betreffen, soweit sie mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
Besonders wichtig für das Erscheinungsbild eines Gebäudes sind zum Beispiel seine Kubatur (Gesamtgestalt mit Höhe, Umriss und Größe), Form und Farbe der Fenster und Türen, Gestaltung des Daches, Beschaffenheit und Farbigkeit der Wände. Wenn der Garten denkmalgeschützt ist oder Teile der Innenausstattung und Zubehör zum Denkmal gehören, müssen auch dortige Maßnahmen genehmigt werden. Genehmigungspflichtig sind nicht zuletzt Veränderungen durch Antennen, Satellitenschüsseln, Werbung, Graffiti und Vergleichbares.
Änderungen an Denkmalen bedürfen einer Genehmigung, die in der Regel erteilt werden kann, wenn die Maßnahmen denkmalverträglich geplant und ausgeführt werden. Der frühzeitige Kontakt zur zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde im Bezirksamt ist dringend zu empfehlen. Es empfiehlt sich, den Kontakt möglichst früh zu suchen. Man darf keine Baumaßnahmen am Denkmal ohne Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde beginnen. Kosten, die der Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Denkmals dienen, können in der Regel steuerlich abgeschrieben werden. Alle Maßnahmen müssen dokumentiert werden, wofür das Landesdenkmalamt Leitfäden bereitstellt.