Der Staat lässt Denkmaleigentümer mit ihren gesetzlichen Verpflichtungen (vgl. „ Was bedeutet der Denkmalstatus für den Denkmaleigentümer?“ ) und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Belastung nicht allein stehen. Um die finanziellen Folgen der Denkmalerhaltung ein Stück weit aufzufangen, sind direkte Hilfen (Zuschüsse und zinsvergünstigte Darlehen) und indirekte Zuwendungen (Steuerbegünstigungen) vorgesehen.
Alle Zuwendungen setzen ein abgestimmtes und positives denkmalpflegerisches Programm voraus. Hierbei ist es wichtig, dass der Denkmaleigentümer mit den zuständigen Denkmalbehörden über die Art und Weise der Restaurierungs- oder Umbaumaßnahmen einig ist. Unterbliebene Abstimmungen können nicht nachgeholt werden.
Die finanziellen Zuschüsse werden, je nach Rechtslage, von Denkmalfach- oder Denkmalschutzbehörden vergeben. In Hessen ist das Landesamt für Denkmalpflege für die Gewährung von Zuwendungen zuständig. Gut beraten sind hierbei diejenigen, die sich bereits ca. ein Jahr vor dem geplanten Baubeginn mit den zuständigen Behörden absprechen.
Aufwendungen, die der Erhaltung von Denkmälern zugutekommen, sind steuerlich privilegiert. Dies gilt sowohl für denkmalgeschützte Gebäude, die zu eigenen Wohnzwecken oder zur Erzielung von Einkünften (Vermietung, Verpachtung) genutzt werden, als auch für andere geschützte Kulturgüter (z. B. Gartendenkmäler). Bei den Steuerpräferenzen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen (§§ 7i, 10 f, 11 b und § 10 g EstG) an Denkmälern kommt es wesentlich auf die Positionen und Gewerke der Maßnahmen an, die „zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung des Denkmals“ erforderlich sind. Dies hat ebenfalls die nach jeweiligem Landesrecht zuständige Behörde zu prüfen und nach Abschluss der Arbeiten zu bescheinigen. Steuerlich begünstigt sind Aufwendungen des Denkmaleigentümers für (Bau-)Maßnahmen, die in den vorhergehenden Absprachen zwischen dem Eigentümer und den zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegt worden sind.