Der Staat unterstützt Denkmaleigentümer bei ihren gesetzlichen Verpflichtungen, indem er zur Finanzierung der Erhaltung und Pflege von Denkmälern verschiedene Fördermöglichkeiten in Form direkter Hilfen (Zuschüsse und zinsvergünstigte Darlehen) und indirekter Zuwendungen (Steuerbegünstigungen) bereitstellt. Darüber hinaus fördert die Deutsche Stiftung Denkmalschutz ausgewählte Denkmalprojekte insbesondere von Privateigentümern und die NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege stellt Fördermittel für Vereine und andere gemeinnützige Initiativen zur Verfügung.Die Unteren Denkmalbehörden der Kommunen beraten die Eigentümer bei der Antragstellung.
Staatliche Zuschüsse: Einige Städte und Gemeinden in NRW stellen Fördermittel für Denkmaleigentümer bereit, ebenso verfügen die beiden Landschaftsverbände LVR und LWL über Denkmalmittel für kleinere Maßnahmen. Das Land NRW stellt gleichfalls Denkmalmittel zur Verfügung. Im Rahmen der Stadterneuerung, der Dorferneuerung und der Wohnungsbaumodernisierung ist eine Förderung von Maßnahmen an Baudenkmälern möglich. Der Bund stellt Fördermittel für Denkmäler von nationalen Rang zur Verfügung.
Zinsvergünstigte Darlehen: Für Vorhaben zur Sanierung von Gebäuden mit wohnwirtschaftlichen Zwecken hat das Land Nordrhein-Westfalen ein Darlehensprogramm bei der NRW.BANK aufgelegt (Förderung selbst genutzten Wohnraums - Denkmalgerechte Erneuerung). Ein weiteres Darlehensprogramm der NRW.BANK bezieht sich auf Vorhaben zur Instandhaltung und Sanierung von Baudenkmälern und Gebäuden mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz, die überwiegend nicht wohnwirtschaftlich genutzt werden (NRW.BANK.Baudenkmäler). Antragsberechtigt sind mittelständische Unternehmen, gemeinnützige Einrichtungen, Religionsgemeinschaften und natürliche Personen.
Steuervergünstigungen: Aufwendungen, die der Erhaltung und sinnvollen Nutzung von Denkmälern dienen, sind steuerlich privilegiert. Dies gilt sowohl für denkmalgeschützte Gebäude, die zu eigenen Wohnzwecken oder zur Erzielung von Einkünften dienen, als auch für andere geschützte Kulturgüter wie Gartendenkmäler. Nach Abschluss der Maßnahmen stellt die Untere Denkmalbehörde auf Antrag des Denkmaleigentümers eine steuerliche Bescheinigung für die Aufwendungen aus, die beim Finanzamt eingereicht werden kann. Anhand dieser Bescheinigung legt das Finanzamt Höhe und Verteilung der Abschreibungssummen fest.
Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln und von steuerlichen Vergünstigungen ist, dass es sich um ein eingetragenes Baudenkmal handelt und dass alle Maßnahmen im Vorfeld denkmalpflegerisch abgestimmt und erlaubt worden sind.