Zur Finanzierung einer Erhaltungsmaßnahme können Eigentümer eines Baudenkmals zwei Förderungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen: Zuschüsse in Form verlorener Zuschüsse und Vergünstigungen nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG).
Zuschüsse:
Das Land trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel bei. Zuwendungen werden grundsätzlich nur zu Maßnahmen gewährt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Der Zuwendungsantrag ist bis spätestens 1. März des Jahres, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, vorzulegen. Grundsätzlich darf mit den Arbeiten erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheids begonnen werden; unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich.
Antragsformulare erhalten Sie beim Landesdenkmalamt. Die Formulare stehen auch im Internet als Download zur Verfügung.
Steuerliche Vergünstigungen:
Auf Grundlage der §§ 7 i, 10 f, 10 g, 11 b Einkommenssteuergesetz (EStG) können Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, erhöht abgesetzt werden. Bei Ensembles sind Aufwendungen begünstigt, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sind. Aufgrund der relativ komplexen steuerrechtlichen Situation empfiehlt es sich, bereits frühzeitig mit einem Steuerberater oder Mitarbeitern des Finanzamtes Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu lassen.
Setzen Sie sich bitte in jedem Fall vor Beginn der Maßnahme mit dem Landesdenkmalamt in Verbindung, um die vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene Vorabstimmung durchzuführen Es empfiehlt sich, dem Landesdenkmalamt frühzeitig einen Maßnahmenkatalog mit Kostenermittlung (Kostenanschläge) vorzulegen, um zu klären, welche Teilmaßnahmen und Gewerke grundsätzlich abgeschrieben werden können. Beachten Sie bitte, dass ohne diese Vorabstimmung eine nachträgliche Anerkennung Ihrer Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht erfolgen kann.
Wenn Sie Ihr Baudenkmal selbst bewohnen, können Sie die Aufwendungen zum Erhalt des Denkmals (Herstellungskosten) und die Aufwendungen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung (Erhaltungsaufwand), die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung notwendig sind, 10 Jahre lang zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen (§ 10 f EStG).
Sollte Ihr Baudenkmal dagegen „Teil einer Einkunftsquelle“ sein, z. B. wenn Sie es als Renditeobjekt vermieten, können Sie die Herstellungskosten 8 Jahre lang mit 9 % und 4 Jahre lang mit 7 % abschreiben. Aufwendungen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Objektes können dagegen auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt abgeschrieben werden (§ 7 i und 11 b EStG).
Die Bescheinigung für die erhöhte steuerliche Absetzung bei Baudenkmalen wird vom Landesdenkmalamt nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage der Originalrechnungen ausgestellt.
Am besten lassen Sie sich aber durch Mitarbeiter des Landesdenkmalamtes persönlich beraten!