Fragen und Antworten: Denkmalschutz und Denkmalpflege in Berlin

Im Denkmalschutzgesetz Berlin werden Denkmale (auch: Denkmäler) folgendermaßen definiert: „Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale sowie Bodendenkmale“, deren Erhaltung aus historischen, künstlerischen, städtebaulichen oder wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt. (Denkmalschutzgesetz Berlin, § 2 Abs. 1, 2). Das Denkmalschutzgesetz Berlin unterscheidet zwischen:

  • Baudenkmalen (auch: Einzeldenkmal) mit Zubehör und Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. Beispiele für Baudenkmale bzw. Einzeldenkmale sind u. a. das Alte Stadthaus oder das Marx-Engels-Forum.
  • Denkmalbereichen (Ensembles oder Gesamtanlagen), also Mehrheiten baulicher Anlagen (z.B. Siedlungen, Plätze, Ortskerne etc.) einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen etc. mit Frei- und Wasserflächen. Beispielhaft für ein Denkmalensemble ist die Museumsinsel, für eine Gesamtanlage der Fernsehturm mit Platzgestaltung und Neptunbrunnen zu nennen.
  • Gartendenkmalen, also Grünanlagen, Garten- oder Parkanlagen, Friedhöfe, Alleen oder sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung mit Zubehör und Ausstattung, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. Der Pariser Platz und der Tiergarten stellen bekannte Gartendenkmale dar.
  • Bodendenkmalen, die fest im Boden überliefert sind (z.B. Fundamente), während Bodenfunde bzw. bewegliche Bodendenkmale in Sammlungsverzeichnissen geführt werden. Die Reste des mittelalterlichen Rathauses von Berlin stellen ein bedeutsames Bodendenkmal dar.

Das Landesdenkmalamt Berlin ist im Land Berlin die zuständige Fachbehörde, die Denkmale ausweist. Grundlage der Ausweisung ist die wissenschaftliche Erfassung und Begutachtung der Inventarisatoren, die in Bauakten, Bibliotheken und Archiven alle Informationen sammeln und auswerten. Ein Denkmal kann nur dann ausgewiesen werden, wenn es geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung besitzt und somit den Denkmalwert erfüllt.

Ob es sich um ein Denkmal handelt, hängt von der Erfüllung des Denkmalwertes ab. Der Denkmalwert wird über vier fachliche Kriterien definiert. Entsprechend dem Denkmalschutzgesetz Berlin (§ 2) wird unterschieden zwischen geschichtlicher, künstlerischer Bedeutung, wissenschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung. Nur eine der genannten Kriterien muss erfüllt sein, damit ein Denkmalwert vorliegt. Außerdem muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung nachweisbar sein. (Denkmalschutzgesetz Berlin, § 2)

Alle Reparatur- und Änderungsmaßnahmen, die das Denkmal in der Substanz und in seinem Erscheinungsbild bzw. seinen denkmalwerten Eigenschaften betreffen, bedürfen der Genehmigung. Dies betrifft auch scheinbar geringfügige Veränderungen wie Reparaturen und Renovierungen. Im Innern müssen in der Regel nur Maßnahmen beantragt werden, die das Zubehör zum Denkmal und seine gesamte wandfeste Ausstattung (z. B. Fußbodenbeläge, Stuckarbeiten, Malereien) betreffen, soweit sie mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. 

Besonders wichtig für das Erscheinungsbild eines Gebäudes sind zum Beispiel seine Kubatur (Gesamtgestalt mit Höhe, Umriss und Größe), Form und Farbe der Fenster und Türen, Gestaltung des Daches, Beschaffenheit und Farbigkeit der Wände. Wenn der Garten denkmalgeschützt ist oder Teile der Innenausstattung und Zubehör zum Denkmal gehören, müssen auch dortige Maßnahmen genehmigt werden. Genehmigungspflichtig sind nicht zuletzt Veränderungen durch Antennen, Satellitenschüsseln, Werbung, Graffiti und Vergleichbares.

Änderungen an Denkmalen bedürfen einer Genehmigung, die in der Regel erteilt werden kann, wenn die Maßnahmen denkmalverträglich geplant und ausgeführt werden. Der frühzeitige Kontakt zur zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde im Bezirksamt ist dringend zu empfehlen. Es empfiehlt sich, den Kontakt möglichst früh zu suchen. Man darf keine Baumaßnahmen am Denkmal ohne Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde beginnen. Kosten, die der Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Denkmals dienen, können in der Regel steuerlich abgeschrieben werden. Alle Maßnahmen müssen dokumentiert werden, wofür das Landesdenkmalamt Leitfäden bereitstellt.

Der Gesetzgeber sieht steuerliche Entlastungen für Denkmaleigentümer vor, die private Mittel für die Erhaltung und sinnvolle Nutzung eines Denkmals aufgewendet haben. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen zuvor von den Denkmalschutzbehörden genehmigt worden waren.

Ein mit den Finanzbehörden abgestimmtes Merkblatt mit den wichtigsten Steuervergünstigungen für Berliner Denkmaleigentümer nennt die zentralen Bestimmungen etwa der Einkommens-, Grund-, Erbschafts- und Schenkungssteuer u.a.m. Die Bescheinigung für das Finanzamt wird auf Antrag gebührenpflichtig im Landesdenkmalamt Berlin ausgestellt. Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesdenkmalamt Berlin.

Möglich sind folgende Bescheinigungen:

  • Bescheinigungen gem. §§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EStG), Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Herstellungs- und Anschaffungskosten bzw. den Erhaltungsaufwand bei Denkmalen
  • Bescheinigungen gem. § 10g Einkommensteuergesetz (EStG), Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

Das Landesdenkmalamt Berlin vergibt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen für den denkmalbedingten Mehraufwand, der über das auch bei einem Denkmal wirtschaftlich zumutbare Maß hinausgeht. Denkmalbedingter Mehraufwand entsteht, wenn eine Baumaßnahme durch Anforderungen des Denkmalschutzes an Material oder Ausführung teurer wird.

Denkmalschutz und Denkmalpflege sind in Berlin – wie in vielen Bundesländern – zweistufig organisiert: auf der örtlichen Ebene in die Bezirksämter und auf gesamtstädtischer Ebene in der zuständigen Senatsverwaltung.

In allen zwölf Berliner Bezirken sind die Bezirksämter die Unteren Denkmalschutzbehörden. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ist Untere Denkmalschutzbehörde für ihre eigenen Liegenschaften. Die Unteren Denkmalschutzbehörden sind die direkten Ansprechpartner für Denkmaleigentümer. Als Ordnungsbehörden entscheiden sie auf Bezirksebene über alle Veränderungen am Denkmal, wobei ein Einvernehmen (Konsens) mit der Denkmalfachbehörde (Landesdenkmalamt Berlin) bestehen muss.

 Das Landesdenkmalamt Berlin unter Leitung des Landeskonservators ist die zentrale Denkmalfachbehörde und der zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnet. Entsprechend dem Berliner Denkmalschutzgesetz übernimmt das Landesdenkmalamt Berlin u. a. die systematische Erfassung von Denkmalen, das Führen der Denkmalliste, Aufgaben der Denkmalvermittlung (Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit) und die Vergabe von Zuschüssen zur Denkmalpflege.

Die Senatsverwaltung als Oberste Denkmalschutzbehörde ist zuständig für ministerielle Fragen der Denkmalpflege und Geschäftsstelle für den Landesdenkmalrat. Sie entscheidet, wenn kein Einvernehmen zwischen Unterer Denkmalschutzbehörde und Landesdenkmalamt Berlin zustande kommt. Zudem übernimmt die Oberste Denkmalschutzbehörde die Fachaufsicht der Denkmalfachbehörde (Landesdenkmalamt Berlin).

Fragen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege

Als länderübergreifende Vereinigung behandelt die VDL Angelegenheiten bundesweiter Bedeutung.  Aufgrund der föderalen Struktur der BRD und des im Grundgesetz verankerten Kulturrechtes der Länder, sind die jeweiligen Denkmalfachbehörden für die Bau-, Kunst-, Garten- und Bodendenkmäler in ihrem Land zuständig.

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Für weitere und detaillierte Informationen kontaktieren Sie bitte das Landesdenkmalamt Berlin.

E-Mail: landesdenkmalamt(at)lda.berlin.de• Telefon: 030/90 259 3600