HomeFragen zur Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern

Fragen und Antworten: Denkmalschutz und Denkmalpflege in Mecklenburg-Vorpommern

Denkmale sind materielle Überlieferungen, die Stationen der menschlichen Entwicklung anschaulich bezeugen. Sie dienen dazu, das Grundbedürfnis nach Erinnerung zu befriedigen und stiften als Zeugnisse der Vergangenheit Identität, Orientierung und Gemeinschaft.

Das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet zwischen Baudenkmalen, Bodendenkmalen, beweglichen Denkmalen und Denkmalbereichen. Dabei handelt es sich mehrheitlich um Gebäude, aber auch Parkanlagen, Gärten und Friedhöfe, Wasser- und Schienenfahrzeuge oder Werke der Malerei und Plastik sind in den Denkmallisten verzeichnet.

Die Frage, was Denkmale sind, klärt das Denkmalschutzgesetz eindeutig. Es handelt sich demnach um Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Sie müssen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sein. Erforderlich für die Ausweisung als Denkmal sind künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe.

Denkmale vermitteln uns den Umfang unseres geschichtlichen Erbes. Sie bieten die Möglichkeit, sich anhand konkreter Beispiele mit dem Erbe auseinanderzusetzen und sind Dokumente der Geschichte.

Um als Denkmal anerkannt zu werden und damit den Schutz durch das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu erlangen, muss das Objekt den im Gesetz formulierten Denkmaltatbestand erfüllen.

Der Denkmalwert wird entsprechend der im Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern genannten Kriterien geprüft, beschrieben und begründet. Vor Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste muss dem Eigentümer und der betroffenen Gemeinde die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Denkmaleigenschaft zu äußern. Ist der Denkmalwert festgestellt, erfolgt die Eintragung in die Denkmalliste. Sie wird von den Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte vorgenommen, die auch die Denkmalliste führen. Über die erfolgte Eintragung werden der Eigentümer und die Gemeinde unterrichtet.

Eine Eintragung in die Denkmalliste kann durch Feststellung des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern, auf Antrag des Eigentümers oder Hinweis der Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen. Die Feststellung der Denkmaleigenschaft obliegt dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern als Denkmalfachbehörde. Da das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf dem nachrichtlichen System basiert, ist die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste kein formaler Rechtsakt.

Denkmalschutz und Denkmalpflege bewahren den Wert eines Denkmals für die Allgemeinheit auf Dauer. Dabei genießt das Denkmal den Schutz durch das Denkmalschutzgesetz. Dem Denkmaleigentümer entstehen Pflichten, aber auch Vorteile, etwa hinsichtlich einer Steuererleichterung bei Investitionsmaßnahmen. 

Ist eine Veränderung, ein Umbau oder eine Maßnahme von erheblicher Tragweite in der Umgebung des Denkmals geplant, bedarf es einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Hier beraten die Unteren Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde, das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern, wie dies erfolgen kann. Ein Denkmal ist im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten.

Um eine Maßnahme erfolgreich durchzuführen, ist eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde und/oder der Denkmalfachbehörde sinnvoll. Wer an einem Baudenkmal Instandsetzungs- oder Änderungsmaßnahmen vornehmen will, braucht eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und/oder eine Baugenehmigung. Dies gilt sowohl für das Äußere wie auch im Inneren.

Zunächst sollten die Ziele der Maßnahme definiert werden. Danach ist ein Gespräch mit der Unteren Denkmalschutzbehörde sinnvoll. Sie wird das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern kontaktieren, so dass es ein Beratungsgespräch geben wird. Mit den Hinweisen der Denkmalbehörden sollte, möglichst durch ein Architekturbüro, ein Planungskonzept mit einer Kostenermittlung erstellt werden, welches mit den Denkmalbehörden abzustimmen ist. Mit dem abgestimmten Konzept kann der Bau- oder Erlaubnisantrag gestellt werden. Der Bescheid wird von der Unteren Denkmalschutzbehörde erteilt. Während der Durchführung der Maßnahme erfolgt eine fachliche Betreuung durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern.

Auskunft über Möglichkeiten der direkten Förderung und der erhöhten steuerlichen Abschreibung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand geben die die Unteren Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern.

Finanzielle Unterstützung für Instandsetzungsmaßnahmen an Baudenkmalen gewährt das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen. Auch Zuwendungen des Bundes, der EU und verschiedener Stiftungen können durch fachliche Gutachten des Landesamtes vermittelt werden.

Das Einkommensteuergesetz ermöglicht den Eigentümern von Baudenkmalen, notwendige Erhaltungsaufwendungen in definiertem Rahmen nach den §§ 7i, 10f, 10g und 11b des Einkommensteuergesetzes steuerlich geltend zu machen. Die Möglichkeiten der steuerlichen Begünstigung von Maßnahmen an Baudenkmalen gelten nicht nur für Wohn- oder Wirtschaftsgebäude, sondern auch für denkmalgeschützte Gartenanlagen.

In Einzelfällen kann die Denkmaleigenschaft auch zur Minderung oder zum Erlass der Grundsteuer führen. Zuständig für die Erstellung der entsprechenden Grundlagenbescheide sind die Unteren Denkmalschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Denkmale lassen sich in der Regel nur dann erhalten, wenn sie auch genutzt werden und diese Nutzungen erfordern häufig bauliche Veränderungen. Ansprechpartner ist für den Eigentümer eines Denkmals in jedem Fall die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt. Sie berät und entscheidet in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Fachliche Unterstützung erfährt sie dabei vom Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern.

Damit der Denkmalwert und damit der historische Zeugniswert bei baulichen Erhaltungsmaßnahmen nicht verloren gehen, ist möglichst substanzschonend und reversibel vorzugehen. Im Umgang mit historischer Bausubstanz erfahrene Handwerker und Architekten sind in der Lage, bei Bedarf bauliche Lösungen zu entwickeln, die sowohl den Anforderungen des Nutzers als auch denen der Denkmalpflege Rechnung tragen.

Bei der Suche nach geeigneten Handwerkern und Fachbetrieben, Architekten und Fachplanern, die sich auf Gebäudesanierung spezialisiert haben, sollte man sich stets über deren Referenzen bzw. denkmalpflegerische Fortbildungen informieren.

Für Auskünfte stehen die zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zur Verfügung, da sie am besten über die Situation in ihrem Zuständigkeitsgebiet informiert sind. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern führt keine Datei mit verkäuflichen Denkmalen.

Fragen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege

Als länderübergreifende Vereinigung behandelt die VDL Angelegenheiten bundesweiter Bedeutung.  Aufgrund der föderalen Struktur der BRD und des im Grundgesetz verankerten Kulturrechtes der Länder, sind die jeweiligen Denkmalfachbehörden für die Bau-, Kunst-, Garten- und Bodendenkmäler in ihrem Land zuständig.

Für weitere Informationen wählen Sie bitte das betreffende Bundesland aus!


Für weitere und detailliertere Informationen kontaktieren Sie bitte dasLandesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern.

E-Mail: poststelle(at)kulturerbe-mv.de• Telefon: 0385/588 79 111