Fragen und Antworten: Denkmalschutz und Denkmalpflege in Nordrhein-Westfalen
Denkmäler sind Objekte, die einen historischen Zeugniswert aufweisen, weshalb an ihrer Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz unterscheidet zwischen Baudenkmälern, Bodendenkmälern, beweglichen Kulturdenkmälern sowie Denkmalbereichen. Bei einem Großteil der rund 90.000 nordrhein-westfälischen Denkmäler handelt es sich um Bauwerke, doch können gleichermaßen Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen unter Denkmalschutz gestellt, historische Dorfkerne bis hin zu Teilen einer Kulturlandschaft als Denkmalbereiche ausgewiesen werden.
Vermittelt ein Objekt anschaulich eine wichtige Information, z.B. zu historischen Bauformen, Handwerkstechniken, Nutzung oder Lebensweisen, kann es denkmalwert sein. Dem Objekt kommt dann ein Bedeutungsgehalt zu, der Relevanz für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsprozesse besitzt. Das Denkmalschutzgesetz NRW verlangt, dass für die Ausweisung als Denkmal künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen müssen. In diesem Sinne sind Denkmäler materialisierte Quellen der Geschichte und daher als „gebautes Archiv“ auch durch bauhistorische Untersuchungen zu befragen.
Denkmäler prägen unsere Umwelt und weisen ein hohes Identifikationspotential auf. Gemäß der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel 18 [2]) stehen Denkmäler unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Damit ein Denkmal dem rechtlichen Schutz des Denkmalschutzgesetzes NRW unterliegt, muss es in die von der jeweiligen Kommune geführte Denkmalliste eingetragen sein. Da das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz auf dem sogenannten konstitutiven System der Unterschutzstellung basiert, ist die Eintragung ein formaler Rechtsakt.
Eine Eintragung in die Denkmalliste erfolgt entweder „von Amts wegen“ oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes, also des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland oder der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen. Die Eintragung erfolgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband.
Grundsätzlich muss geklärt werden, ob ein Objekt die Voraussetzungen für die Eintragung in die rechtsverbindliche Denkmalliste erfüllt. Der Denkmalwert wird demnach anhand der Kriterien des Denkmalschutzgesetzes NRW geprüft, beschrieben und begründet. Innerhalb des Eintragungsverfahrens, ist dem Eigentümer im Rahmen der Anhörung die Gelegenheit gegeben, sich zur Denkmaleigenschaft zu äußern. Ist der Denkmalwert festgestellt, muss der Eintrag in die Denkmalliste erfolgen. Darüber wird von der Kommune ein Bescheid erteilt.
Baudenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz, somit das Denkmal als Geschichtszeugnis, auf Dauer gewährleistet ist. Veränderungsmaßnahmen an Baudenkmälern sind daher erlaubnispflichtig und müssen vor Beginn mit den zuständigen Denkmalbehörden bei den Kommunen abgestimmt werden. Eingriffe in die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals kommen nur in Betracht, wenn sie denkmalverträglich sind, der Anpassung an zeitgemäße Nutzungsanforderungen dienen und den Quellen- und Zeugniswert des Denkmals nicht oder allenfalls geringfügig beeinträchtigen. Die Eigentümer von Baudenkmälern sind verpflichtet, ihre Denkmäler instand zu halten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können.
Bei einer geplanten Sanierung eines Denkmals wenden sich die Eigentümer oder ihre Architekten an die Untere Denkmalbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde und beantragen die denkmalrechtliche Erlaubnis für die vorgesehenen Maßnahmen. Das Erlaubnisverfahren kann bei größeren Baumaßnahmen auch Teil des Bauantragsverfahrens sein. Die Untere Denkmalbehörde trifft ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem zuständigen Denkmalfachamt, im Rheinland das LVR- Amt für Denkmalpflege, in Westfalen die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur.
Das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren soll einerseits sicherstellen, dass Denkmäler nicht unwiederbringlich zerstört werden, es dient andererseits aber auch den Interessen der Denkmaleigentümer: die kostenlosen Beratungsleistungen der Denkmalbehörden zum Umgang mit historischer Bausubstanz können helfen, bautechnisch korrekte Lösungen anzuwenden und so in vielen Fällen Kosten zu sparen.
Der Staat unterstützt Denkmaleigentümer bei ihren gesetzlichen Verpflichtungen, indem er zur Finanzierung der Erhaltung und Pflege von Denkmälern verschiedene Fördermöglichkeiten in Form direkter Hilfen (Zuschüsse und zinsvergünstigte Darlehen) und indirekter Zuwendungen (Steuerbegünstigungen) bereitstellt. Darüber hinaus fördert die Deutsche Stiftung Denkmalschutz ausgewählte Denkmalprojekte insbesondere von Privateigentümern und die NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege stellt Fördermittel für Vereine und andere gemeinnützige Initiativen zur Verfügung.Die Unteren Denkmalbehörden der Kommunen beraten die Eigentümer bei der Antragstellung.
Staatliche Zuschüsse: Einige Städte und Gemeinden in NRW stellen Fördermittel für Denkmaleigentümer bereit, ebenso verfügen die beiden Landschaftsverbände LVR und LWL über Denkmalmittel für kleinere Maßnahmen. Das Land NRW stellt gleichfalls Denkmalmittel zur Verfügung. Im Rahmen der Stadterneuerung, der Dorferneuerung und der Wohnungsbaumodernisierung ist eine Förderung von Maßnahmen an Baudenkmälern möglich. Der Bund stellt Fördermittel für Denkmäler von nationalen Rang zur Verfügung.
Zinsvergünstigte Darlehen: Für Vorhaben zur Sanierung von Gebäuden mit wohnwirtschaftlichen Zwecken hat das Land Nordrhein-Westfalen ein Darlehensprogramm bei der NRW.BANK aufgelegt (Förderung selbst genutzten Wohnraums - Denkmalgerechte Erneuerung). Ein weiteres Darlehensprogramm der NRW.BANK bezieht sich auf Vorhaben zur Instandhaltung und Sanierung von Baudenkmälern und Gebäuden mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz, die überwiegend nicht wohnwirtschaftlich genutzt werden (NRW.BANK.Baudenkmäler). Antragsberechtigt sind mittelständische Unternehmen, gemeinnützige Einrichtungen, Religionsgemeinschaften und natürliche Personen.
Steuervergünstigungen: Aufwendungen, die der Erhaltung und sinnvollen Nutzung von Denkmälern dienen, sind steuerlich privilegiert. Dies gilt sowohl für denkmalgeschützte Gebäude, die zu eigenen Wohnzwecken oder zur Erzielung von Einkünften dienen, als auch für andere geschützte Kulturgüter wie Gartendenkmäler. Nach Abschluss der Maßnahmen stellt die Untere Denkmalbehörde auf Antrag des Denkmaleigentümers eine steuerliche Bescheinigung für die Aufwendungen aus, die beim Finanzamt eingereicht werden kann. Anhand dieser Bescheinigung legt das Finanzamt Höhe und Verteilung der Abschreibungssummen fest.
Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln und von steuerlichen Vergünstigungen ist, dass es sich um ein eingetragenes Baudenkmal handelt und dass alle Maßnahmen im Vorfeld denkmalpflegerisch abgestimmt und erlaubt worden sind.
Die direkten Ansprechpartner der Denkmaleigentümer in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vor Ort sind die Unteren Denkmalbehörden der jeweiligen Kommune. Die Unteren Denkmalbehörden beraten und entscheiden in allen Angelegenheiten, die ein Denkmal betreffen. Sie erteilen die Erlaubnis zu baulichen Veränderungen und stellen Bescheinigungen für Steuervergünstigungen aus.
Fachlich unterstützt werden sie vom LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland und der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Fachämter stehen den Denkmalbehörden bei allen Aufgaben zur Inventarisation, Dokumentation, Pflege, Konservierung und Restaurierung von Denkmälern beratend zur Seite. Die Denkmalfachbehörden entwickeln und definieren die einzuhaltenden fachlichen Standards der Denkmalpflege und informieren regelmäßig in Publikationen, Vorträgen und Fortbildungsveranstaltungen zu ausgewählten Themenbereichen.
Nicht alle Architekten und Handwerker sind für die im Einzelfall schwierigen denkmalgerechten Instandsetzungsmaßnahmen ausgebildet oder geeignet. Lassen Sie sich daher Referenzobjekte zeigen oder verlangen Sie Nachweise über denkmalpflegerische Fortbildungen.
Die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen bieten als kostenlosen Service eine ständig aktualisierte Liste verkäuflicher Baudenkmäler an. Hier können sich Interessierte über bestehende Angebote informieren oder ihre zum Verkauf stehende Immobilie registrieren lassen. ›
Fragen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege
Als länderübergreifende Vereinigung behandelt die VDL Angelegenheiten bundesweiter Bedeutung. Aufgrund der föderalen Struktur der BRD und des im Grundgesetz verankerten Kulturrechtes der Länder, sind die jeweiligen Denkmalfachbehörden für die Bau-, Kunst-, Garten- und Bodendenkmäler in ihrem Land zuständig.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte das betreffende Bundesland aus!
Für weitere und detailliertere Informationen kontaktieren Sie bitte das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland bzw. den LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen.
E-Mail LVR: info.denkmalpflege(at)lvr.de • Telefon LVR: 02234/98 540
E-Mail LWL: dlbw(at)lwl.org • Telefon LWL: 0251/59101