Fragen und Antworten: Denkmalschutz und Denkmalpflege in Hamburg

Das Hamburger Denkmalschutzgesetz unterscheidet Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler und Bodendenkmäler sowie bewegliche Denkmäler. Für alle gilt, dass ihre Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegen muss. Für die Unterschutzstellung ist bereits einer dieser Gründe hinreichend.

Bedingung ist also nicht, ob es sich um ein besonders schönes oder altes Gebäude handelt. So kann beispielsweise ein Bunker geschichtliche Bedeutung als Dokument des Zweiten Weltkrieges besitzen oder eine Sternwarte wissenschaftliche Bedeutung für die Geschichte der Astronomie.

Es ist auch nicht Bedingung, dass alles im ursprünglichen Zustand erhalten sein muss, denn oft kommen in einem Denkmal mehrere Zeitschichten mit jeweils unterschiedlicher Bedeutung zusammen, wie zum Beispiel bei den qualitätvollen Wiederaufbauten in der Hamburger Speicherstadt.

Zu einem Denkmal gehören auch sein Zubehör oder seine Ausstattung, soweit sie für den Denkmalwert von Bedeutung sind.

Ein Bodendenkmal ist ein Überrest, eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache, der oder die von Epochen und Kulturen zeugt, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind und deren Erhaltung aus den genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Für die Bodendenkmalpflege in Hamburg ist das Archäologische Museum Hamburg (Helms-Museum) zuständig.

Mit der Novelle des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 wurde das ipsa lege-Prinzip eingeführt. Der Denkmalschutz tritt damit unmittelbar ein, wenn die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Verantwortlich für die Erfassung, Erforschung, den Schutz und die Pflege der Denkmäler ist das Denkmalschutzamt in der Behörde für Kultur und Medien. Die Bewertung eines Objekts als Denkmal erfolgt in der Regel nach Besichtigung vor Ort sowie nach Auswertung von Quellen wie Bauakten und Literatur.

Nach Überprüfung des Denkmalwertes entscheidet das Denkmalschutzamt über die Aufnahme eines Ensembles oder eines Baudenkmals (einschließlich Gartendenkmäler und sonstiger Freiflächen sowie beweglicher Denkmäler) in die Denkmalliste. Über die Aufnahme eines Bodendenkmals in die Denkmalliste entscheidet das Archäologische Museum Hamburg nach Überprüfung des Denkmalwertes.

Die Unterschutzstellung bedarf keines Verwaltungsaktes und somit auch keiner Anhörung. Eine Ausnahme bilden die beweglichen Denkmäler. Für diese erfolgt die Unterschutzstellung gem. § 5 DSchG per Verwaltungsakt, dem eine Anhörung vorausgeht.

Auf die sich aus der Unterschutzstellung ergebenden generellen Pflichten werden alle Eigentümer im Rahmen der Mitteilung über die Eintragung informiert, dazu gehören auch Hinweise auf weitere Informationen hierzu, insbesondere auf der Homepage des Denkmalschutzamtes. Dem Eigentümer ist damit die Denkmaleigenschaft bekannt, und er weiß, dass bei geplanten Veränderungen am Denkmal in jedem Fall zuvor eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich ist.

Alle Maßnahmen, die die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals bzw. seine schützenswerten Bestandteile verändern würden, bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung.Hierzu zählen u.a.:

  • die Dachdeckung
  • der Umbau von Dachgeschossen
  • der Fensteraustausch
  • Fassadensanierungen
  • die Aufbringung von Wärmedämmung
  • die Anbringung von Werbeanlagen
  • sowie statische Eingriffe

Da i.d.R. auch das Innere eines Denkmals geschützt ist, bedürfen auch Änderungen an der Anordnung der Räume oder an ihrer Ausstattung (z.B. Stuck, historische Raum-Ausmalungen) einer Genehmigung. Im Zweifel genügt zur ersten Orientierung ein kurzer Anruf beim Denkmalschutzamt. Je frühzeitiger die Beratung durch das Denkmalschutzamt gesucht wird, umso besser lassen sich auch unterschiedliche Interessen miteinander abstimmen und, wenn nötig, Kompromisse finden.

Für den Eigentümer ergibt sich der Vorteil, dass er seine Investitionen am Baudenkmal größtenteils steuerlich geltend machen kann. Innerhalb des vom Einkommensteuergesetz bestimmten Zeitraums von zwölf Jahren kann man unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100 Prozent der Aufwendungen am Baudenkmal steuerlich abschreiben.

Geltend gemacht werden können jedoch nur Maßnahmen, die notwendig sind, um das Denkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen, und die vor Beginn der Arbeiten mit dem Denkmalschutzamt abgestimmt wurden. Steuervorteile können geltend gemacht werden, wenn dem Finanzamt eine Bescheinigung des Denkmalschutzamtes über die Höhe der begünstigten Aufwendungen vorgelegt wird.

Im Einzelfall ist nach Bedarfsprüfung und entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Denkmalschutzamts möglich. Darüber hinaus fördern auch die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die Stiftung Denkmalpflege Hamburg und der Denkmalverein Hamburg im Rahmen ihrer Möglichkeiten Maßnahmen zum Denkmalerhalt.

Das Denkmalschutzamt berät gern in allen Fragen der und Denkmalförderung. Voraussetzung ist immer die vorherige Abstimmung der Maßnahmen.

Grundsätzlich gilt für die Denkmalpflege der Satz „Nur ein genutztes Denkmal kann auch erhalten werden“. Für Anpassungen an eine zeitgemäße Nutzung werden daher immer einvernehmliche Lösungen gesucht, sei es für neue Installationen, energetische Sanierungen oder Modernisierungen von Badezimmer und Küchen. Je nach Bedeutung des Gebäudeinneren kann man in gewissen Grenzen auch den Grundriss verändern. Auch Dachgeschossausbauten sind unter bestimmten Bedingungen möglich. Es ist jedoch immer der Einzelfall zu prüfen.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Denkmalschutzamtes beraten die Denkmaleigentümer bei Fragen der Sanierung, Restaurierung und beabsichtigten Umbaumaßnahmen. Gerne helfen sie auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Suche nach geeigneten Handwerksbetrieben beziehungsweise Herstellern denkmalgerechter Baumaterialien.

Fragen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege

Als länderübergreifende Vereinigung behandelt die VDL Angelegenheiten bundesweiter Bedeutung.  Aufgrund der föderalen Struktur der BRD und des im Grundgesetz verankerten Kulturrechtes der Länder, sind die jeweiligen Denkmalfachbehörden für die Bau-, Kunst-, Garten- und Bodendenkmäler in ihrem Land zuständig.

Für weitere Informationen wählen Sie bitte das betreffende Bundesland aus!


Für weitere und detailliertere Informationen kontaktieren Sie bitte das Denkmalschutzamt Hamburg.

E-Mail: denkmalschutzamt(at)bkm.hamburg.de • Telefon: 040/42 82 47 18