Fragen und Antworten: Denkmalschutz und Denkmalpflege in Niedersachsen
Bau- und Kunstdenkmale sind Bauwerke, Gebäudegruppen und Grünanlagen, die als Zeugnisse von Geschichte und Kultur überliefert sind. In wenigen Einzelfällen sind auch bewegliche Gegenstände wie eine Kunstsammlung, eine Lokomotive oder etwa ein Schiff Kulturdenkmale.
Kleindenkmale, etwa Grabmäler, Grenzsteine oder Standbilder von Persönlichkeiten, Bildstöcke zur Erinnerung an historische Ereignisse können ebenfalls Kulturdenkmale sein. Beispiele aus dem Bereich von Technik und Ingenieurwesen sind Schmieden, Wind- oder Wassermühlen mit ihren Mühlkanälen, Wehren oder Brücken. Auch bauliche Zeugnisse aus der Zeit des Nationalsozialismus mit den darin eingerichteten Gedenkstätten können
aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutsamkeit zu den Kulturdenkmalen gehören.Baudenkmale sind grundsätzlich als Gesamtheit zu sehen. Zu geschützten Grünanlagen zählen Friedhöfe, Alleen, Bauern-, Villen-, Schloss- oder Klostergärten sowie private und öffentliche Parks.
Als Ensembles – das Gesetz spricht von Gruppen baulicher Anlagen – werden etwa Hof- oder Klosteranlagen, Ortsstraßenzüge, Marktplätze oder Siedlungen ausgewiesen. Auch Gewerbe- und Industrieanlagen fallen unter
diesen Begriff. In Ensembles kann es neben den insgesamt zu schützenden Einzeldenkmalen auch Gebäude geben, deren äußeres Erscheinungsbild das wesentliche Schutzgut ist. Dies ist in Orten, in denen die ganze Altstadt unter Ensembleschutz steht, von besonderer Bedeutung. Auch die baulichen Zeugnisse in der historischen Kulturlandschaft verdienen ein denkmalpflegerisches Augenmerk. Zu ihnen gehören klösterliche Fischteiche, die zur Landgewinnung errichteten Deiche, alte Kanäle, mit Hecken bewachsene Lesesteinwälle, Streuobstwiesen und die als Weltkulturerbe anerkannten historischen Teiche und Gräben der Oberharzer Wasserwirtschaft.
Für die Eintragung von Kulturdenkmalen in ein Verzeichnis sind geschichtliche, künstlerische, städtebauliche oder wissenschaftliche Bedeutungen und Werte maßgeblich. Auch das Typische und die Beispielhaftigkeit – prägend für einen Ort oder eine Kulturlandschaft – können die Ausweisung als Kulturdenkmal begründen. Baudenkmale können alle Arten von Gebäuden sein, ungeachtet ihrer Funktion und ihres Alters. Zu ihnen zählen Kirchen und Verwaltungsgebäude, Wohn- und Geschäftshäuser, Verkehrs-, Gewerbe- und Industriebauten, Schlösser und Orangerien, Gutshöfe, Bauernhäuser mit Scheunen und Ställen oder auch manch andere Baugattung. In einigen Fällen, besonders bei Kirchen, umfasst der Denkmalwert auch wesentliche Teile der handwerklichen und künstlerischen Ausstattung.
Die Eintragung eines Baudenkmals in das Verzeichnis scheint für manche Eigentümer ein Schreckensbild zu sein. Der Ausruf „Hilfe, ich habe ein Denkmal!“ zeugt von der Ratlosigkeit, die diese Denkmalbesitzer empfinden. Das mag verständlich sein, wird doch in den Denkmalschutzgesetzen die Erfüllung des öffentlichen Erhaltungsanliegens dem Einzelnen aufgebürdet. In diesem Sinne ist ihm die alleinige Verfügungsgewalt über sein Eigentum entzogen. Mit der Erkenntnis über die Denkmaleigenschaft hat er die Verpflichtung, sein Baudenkmal instand zu halten, zu pflegen und vor Gefährdung zu schützen; er darf es nicht so verändern, dass der Denkmalwert beeinträchtigt wird oder verloren geht; er darf es auch nicht gefährden oder gar beseitigen. Bei Lichte betrachtet stellt sich die Sache jedoch als Chance, meistens auch als Bereicherung dar.
Mit der Eintragung wird dem Eigentümer bescheinigt, dass sein Kulturdenkmal ein für die Allgemeinheit wertvolles Gut ist. Es wäre jedoch mit dem Eigentumsbegriff des Grundgesetzes nicht vereinbar, wenn die private Übernahme
eines öffentlichen Belangs nicht durch adäquate Leistungen der Allgemeinheit ausgeglichen würde. Hier ist zum einen die fachliche Beratung zu nennen, die die Landes- und Kommunalverwaltungen für die Denkmaleigentümer kostenfrei bereit stellen. Administrative, baufachliche und kulturgeschichtliche Kompetenz stehen in den Unteren Denkmalschutzbehörden und im Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege zur Verfügung. Zum anderen kann der Denkmaleigentümer bei Instandsetzungsmaßnahmen auch finanzielle Förderungen der öffentlichen Hand und mancher Stiftungen erhalten. Vor allem aber kann er erhebliche steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen. Der finanzielle Ausgleich als Gegenleistung für die Erhaltungsverpflichtung darf also nicht gering geschätzt werden. So offenbart sich häufig in einem denkmalgerecht sanierten Baudenkmal eine höhere, individuell gestaltbare Lebensqualität als in einem gewöhnlichen Haus. Sie ist durch den Charme der historischen Oberflächen geprägt, hinter denen sich moderne Haustechnik geschickt verbergen lässt.
Finanzielle Unterstützung für Instandsetzungsmaßnahmen an Baudenkmalen gewährt das Landesamt für Denkmalpflege nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen. Auch Zuwendungen des Bundes, der EU und verschiedener Stiftungen können durch fachliche Gutachten des Landesamts vermittelt werden. Wenn Sie eine finanzielle Förderung beantragen wollen, sind das Landesamt und die untere Denkmalschutzbehörde Ihre Ansprechpartner. Voraussetzung für den Erfolg eines Förderantrags sind die konstruktive Zusammenarbeit zwischen Bauherr und Behörde, die Genehmigung einer Maßnahme vor Baubeginn sowie die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Anforderungen bei der Projektförderung.
Zuwendungen gibt es für Instandsetzungsmaßnahmen von herausgehobener Bedeutung, beispielsweise wenn ein Baudenkmal für die Kulturlandschaft prägend ist oder wenn es im Inneren besondere Werte aufweist. Absehbare, gravierende Mehrkosten, die beispielsweise durch besondere Materialien hervorgerufen werden, finden bei der Förderentscheidung ebenfalls Berücksichtigung. Sollten aus dem Baudenkmal keine ausreichenden Einnahmen oder Steuervorteile erwirtschaftet werden können, kommt ebenfalls eine finanzielle Zuwendung für die Instandsetzung in Frage.
Das Einkommensteuergesetz ermöglicht den Eigentümern von Baudenkmalen, notwendige Erhaltungsaufwendungen in definiertem Rahmen nach §§ 7i, 10f, 10g und 11b des Einkommensteuergesetzes steuerlich geltend zu machen. Die Möglichkeiten der steuerlichen Begünstigung von Maßnahmen an Baudenkmalen gilt nicht nur für Wohn- oder Wirtschaftsgebäude, sondern auch für denkmalgeschützte Gartenanlagen. In Einzelfällen kann die Denkmaleigenschaft auch zur Minderung oder zum Erlass der Grundsteuer führen. Es lohnt sich also mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu sprechen, die Sie über Fragen steuerlicher Erleichterungen berät. Dieses Gespräch muss allerdings vor Beginn einer Maßnahme geführt werden, um verbindliche Vereinbarungen über deren Durchführung treffen zu können.
Praktische Denkmalpflege meint im Gegensatz zur Denkmalerfassung den um Erhaltung bemühten Umgang mit den Denkmalen. Die Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege versteht sich als Ratgeber für den Umgang mit Baudenkmalen im ganzen Land. Die speziell ausgebildeten Experten bieten Wissen und Knowhow zu Fragen der Denkmalerhaltung und der Maßnahmeplanung. Darüber hinaus werden Tipps zu Verfahrensabläufen sowie behördlichen Anforderungen gegeben.
Fachlich beraten werden die örtlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, aber auch die Kirchenverbände, die Klosterkammer Hannover mit ihrem jeweils wertvollen Sonderbesitz sowie das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, das die denkmalgeschützten Immobilien in Landes- und Bundesbesitz betreut. Selbstverständlich können sich Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen auch direkt an das NLD wenden. Ansprechpartner für denkmalpflegerische Fragen finden Sie in den regional gegliederten Arbeitsteams der vier Stützpunkte sowie in einem Referat für landesweite Spezialgebiete.
Suchen Sie frühzeitig den Kontakt zu den Fachleuten in den kommunalen Denkmalschutzbehörden und der Fachbehörde des Landes. Die Erfahrung lehrt, dass jeder Eigentümer, der sich rechtzeitig dorthin wendet, nicht nur Vorteile erlangt, sondern auch viele konstruktive Vorschläge zu seinem Denkmal erhalten kann. Die Behördenmitarbeiter werden Sie mit Ihrem Vorhaben, vor allem auch der Modernisierung, nicht allein lassen. Sie werden versuchen, Sie in gestalterischen, baufachlichen und energetischen Fragen, bei Materialverwendung und Sanierungstechnologien mit Rat und Tat zu unterstützen. Schon im ersten Gespräch kann geklärt werden, ob die von Ihnen beabsichtigte Veränderung für das Baudenkmal unproblematisch, planungsbedürftig, förderfähig oder genehmigungspflichtig ist.
Informationen zu qualifizierten Fachleuten erhalten Sie bei den Architekten- und der Handwerkskammern. Eine Liste qualifizierter niedersächsischer Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege gibt es auch beim Zentralverband des deutschen Handwerks (ZdH) in Berlin. Präzise und knapp gefasste Arbeitshilfen zu vielen Einzelfragen der Sanierungstechnik finden Sie auf der Homepage des Landesamts für Denkmalpflege. Erfahrene Handwerker und Architekten sind in der Lage, bei Bedarf bauliche Lösungen zu entwickeln, die sowohl den Anforderungen des Nutzers als auch denen der Denkmalpflege Rechnung tragen.
Fragen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege
Als länderübergreifende Vereinigung behandelt die VDL Angelegenheiten bundesweiter Bedeutung. Aufgrund der föderalen Struktur der BRD und des im Grundgesetz verankerten Kulturrechtes der Länder, sind die jeweiligen Denkmalfachbehörden für die Bau-, Kunst-, Garten- und Bodendenkmäler in ihrem Land zuständig.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte das betreffende Bundesland aus!
Für weitere und detailliertere Informationen kontaktieren Sie bitte das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege.
E-Mail:denkmalpflege(at)nld.niedersachsen.de• Telefon: 0511/925 50