Fragen und Antworten: Denkmalschutz und Denkmalpflege in Sachsen
Nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) sind Kulturdenkmale „von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt“.
Das Spektrum der auf dieser Grundlage erkannten Denkmale ist sehr groß und reicht beispielswiese von Kirchen, Schlössern und Herrenhäusern über Bürgerhäuser, Rathäuser, Gerichtsgebäude und ländliche Bauten bis hin zu Bahnhöfen, Fabrikgebäuden, Brücken und Parkanlagen. In Sachsen gilt – wie inzwischen in den meisten Bundesländern – das nachrichtliche Listensystem, d. h. sobald der Denkmalwert im oben genannten Sinn erkannt ist, genießt das Objekt den gesetzlichen Schutz – unabhängig davon, ob es in die Denkmalliste eingetragen ist.
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen. Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.
Sollen Substanz oder Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals verändert werden, bedarf dies einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, die bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Es hat sich bewährt, möglichst frühzeitig mit deren Mitarbeitern Kontakt aufzunehmen, um die Maßnahmen abzustimmen und auf diese Weise Mehrfachplanungen zu vermeiden.
Ansprechpartner sind die unteren Denkmalschutzbehörden bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Folgende kreisangehörige Städte verfügen über eine eigene Denkmalschutzbehörde und können unmittelbar angesprochen werden: Freiberg, Görlitz, Hoyerswerda, Pirna, Plauen und Zwickau. Sie beraten nicht nur zu „direkten“ Förderung, sondern auch zur indirekten Unterstützung in Form von steuerlichen Vergünstigungen.
Für alle fachlichen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind in Sachsen zwei Fachbehörden zuständig: das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie, die die Eigentümer, deren Planer und Firmen gemeinsam mit den unteren Denkmalschutzbehörden beraten und begleiten. Denkmalpflege und Denkmalschutz sind Aufgaben im Interesse der Öffentlichkeit, die am besten gelingen, wenn man sie gemeinsam bewältigt.
Aus praktischen Gründen sind erster Ansprechpartner für Denkmaleigentümer die unteren Denkmalschutzbehörden bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Folgende kreisangehörige Städte verfügen über eine eigene Denkmalschutzbehörde und können unmittelbar angesprochen werden: Freiberg, Görlitz, Hoyerswerda, Pirna, Plauen und Zwickau. Die unteren Denkmalschutzbehörden beziehen das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie ein.
Es gibt derzeit keine zentrale Denkmalbörse. Zum Verkauf von Umgebindehäusern in der Oberlausitz hat die Stiftung Umgebindehaus eine Plattformeingerichtet.
Fragen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege
Als länderübergreifende Vereinigung behandelt die VDL Angelegenheiten bundesweiter Bedeutung. Aufgrund der föderalen Struktur der BRD und des im Grundgesetz verankerten Kulturrechtes der Länder, sind die jeweiligen Denkmalfachbehörden für die Bau-, Kunst-, Garten- und Bodendenkmäler in ihrem Land zuständig.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte das betreffende Bundesland aus!
Für weitere und detailliertere Informationen kontaktieren Sie bitte das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen bzw. das Landesamt für Archäologie Sachsen.
E-Mail: post(at)lfd.smi.sachsen.de • Telefon: 0351/48 430 400
E-Mail: post(at)lfa.smi.sachsen.de • Telefon: 0351/89 26 603