Fragen und Antworten: Denkmalschutz und Denkmalpflege in Brandenburg

Zu den Denkmalen zählen alle Sachen, die aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Gründen so bedeutsam sind, dass sie im Sinne des Gemeinwohls für die Öffentlichkeit erhalten werden müssen.

Bau- und Kunstdenkmale, Garten- und technische sowie Industriedenkmale belegen die ganze Breite der von Menschen geschaffenen Anlagen, wie Klöster, Kirchen, Schlösser, Scheunen, Wohnbauten, Parkanlagen, Hausgärten, Ortskerne, Industrieanlagen, Straßenzüge, Brücken, Stadtmauern, Türme, Schleusen, Militäranlagen, Alleen und Friedhofskreuze. Bewegliche Denkmale wie Bildwerke, Standbilder, Altäre oder Orgeln ergänzen den Bestand.

Von diesen Anlagen sind die Bodendenkmale zu unterscheiden. Sie sind die im Boden oder in Gewässern verbliebenen Spuren menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens. Dazu gehören z. B. Reste steinzeitlicher Rastplätze, bronzezeitliche Urnen- oder Hügelgräber, germanische Eisenschmelzöfen, slawische Siedlungen und Burgwälle, Spuren von Vorgängerbauten mittelalterlicher Kirchen, Klöster, Häuser und Befestigungen, aber auch im Boden befindliche Überreste von Konzentrationslagern oder Kriegshandlungen der Neuzeit. Neben diesen so genannten ortsfesten Bodendenkmalen besitzt die Vielzahl der Funde – wie Gefäße, Werkzeuge, Waffen, Schmuck, Bauteile oder Skelettreste – ebenfalls Denkmalcharakter.

Die brandenburgischen Bau- und Kunstdenkmale werden vom Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (BLDAM) in der Reihe „Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland“ veröffentlicht und sind mit ihren Strukturdaten im Internet in seiner Denkmaldatenbank zu finden: Vgl. Denkmaltopographie und Denkmaldatenbank.

Nach §15 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes sollen Denkmale gekennzeichnet werden. Die für das Land Brandenburg herausgegebene Plakette lehnt sich an das bekannte Kennzeichen der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten an. Die Plakette kann zum Selbstkostenpreis von 10,00 € über das BLDAM erworben werden.

Denkmale werden im Land Brandenburg nach ihrer wissenschaftlichen Erfassung und Bewertung (Inventarisation) durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des (BLDAM) nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis eingetragen (Landesdenkmalliste). Denkmale sind jedoch unabhängig von ihrer Eintragung gesetzlich geschützt, wobei das Eintragungsdatum in die Liste den Zeitpunkt festhält, zu dem dies dem Eigentümer gegenüber relevant wird. Ab diesem Zeitpunkt tritt die Erhaltungspflicht in Kraft und können im Gegenzug Maßnahmen am Denkmal steuerlich geltend gemacht bzw. Förderanträge gestellt werden. Das BLDAM führt als Denkmalfachbehörde die Denkmalliste zentral für das Land.

Im Vordergrund steht die Bewahrung der Denkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg. Eigentümer und Besitzer („Verfügungsberechtigte“) eines Denkmals sind daher gehalten, dieses im Rahmen der Zumutbarkeit zu schützen, zu pflegen und zu erhalten.

Wenn Sie Ihr Denkmal oder auch Teile davon reparieren, restaurieren, in Stand setzen oder verändern möchten, benötigen Sie dafür vorab eine Baugenehmigung oder eine denkmalrechtliche Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde des zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Das gilt für Reparaturen im Bestand, aber auch für Erneuerungen, Ergänzungen und Veränderungen. Gleiches gilt für Veränderungen und Umnutzungen an oder auf ortsfesten Bodendenkmalen bzw. für bewegliche Bodendenkmale. Die berechtigten Interessen des Eigentümers müssen von den Genehmigungsbehörden stets berücksichtigt werden.

Das Denkmal kann ohne weiteres verkauft werden. Der neue Denkmaleigentümer muss allerdings auf den bestehenden Denkmalschutz hingewiesen und die zuständige untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt über den Verkauf unterrichtet werden. Ein Grundstück, auf dem ein Denkmal steht, kann auch beliehen werden.

Nehmen Sie daher bitte unbedingt rechtzeitig vor Beginn einer Maßnahme Kontakt mit der unteren Denkmalschutzbehörde auf und erläutern Sie Ihre Vorhaben! Kompetente und kostenfreie denkmalfachliche Beratung können Sie schon bei den Vorbereitungen und dann insbesondere bei den Maßnahmen selbst durch die Sachbearbeiter der unteren Denkmalschutzbehörde sowie – hier vor allem in Spezial- und komplizierten Fragen – durch die Fachreferenten des BLDAM erhalten. Die unteren Denkmalschutzbehörden stellen überdies die Bescheinigungen für steuerliche Belange aus.

Das Einkommensteuergesetz sieht die indirekte Förderung von Erhaltungsmaßnahmen an einem Denkmal durch Absetzbarkeit von Mehraufwendungen für dessen Eigentümer vor (vgl. oben: „Wie wird etwas zum Denkmal?“ und „Was bedeutet der Denkmalstatus für den Eigentümer?“; einschlägig sind die §§ 7i, 10 f, 10 g und 11 b EStG).

Das Land Brandenburg unterstützt im Weiteren – nach Maßgabe der Haushaltslage – die Bemühungen der Denkmalbesitzer um die Erhaltung des Bestandes. Insbesondere Restaurierungen, Konservierung und Sicherung sowie Mehraufwendungen, die an die Grenze der Zumutbarkeit gehen, können finanziell im Rahmen des Förderprogramms „Denkmalhilfe“ unterstützt werden. Es empfiehlt sich, bei entsprechendem Förderbedarf frühzeitig Kontakt mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde und dem zuständigen Fachreferenten des Landesdenkmalamtes aufzunehmen, um die qualifizierte (und einen Antrag möglicherweise qualifizierende) fachliche Beratung schon im Vorfeld in Anspruch nehmen zu können. Zuweilen werden auch vom Land besondere Objekte gefördert, z. B durch das Förderprogramm für bedeutende Orgelinstrumente. Anträge sind bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres postalisch an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg l (MWFK), Referat 33, Dortustraße 36, 14467 Potsdam zu richten. Das Antragsformularkann von der Website des MWFK abgerufen werden.

Darüber hinaus unterstützt das Land Brandenburg die Denkmalförderprogramme des Bundes bei der Beauftragten für Kultur und Medien (BKM) zur Erhaltung national bedeutender Denkmale bzw. in dem von der BKM unregelmäßig aufgelegten Denkmalschutzsonderinvestitionsprogramm durch Gegenfinanzierung.

Denkmale werden als wichtige Bestandteile der Kulturlandschaft und Baukultur des Landes Brandenburg auch in den Förderprogrammen des städtebaulichen Denkmalschutzes und der Förderung des ländlichen Raumes unterstützt.

Ziel der Denkmalbehörden ist es vor allem, die Denkmaleigentümer „nicht allein zu lassen“. Zum Schutzstatus bzw. zum Schutzumfang eines Denkmals geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernats Inventarisation der Denkmalfachbehörde gerne Auskunft.

Sämtliche Fragen zum Umgang mit dem Denkmal beantworten die zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden. In speziellen Fachfragen werden von dort die Fachreferenten des BLDAM hinzugezogen. Ziel ist es, dem Denkmalbesitzer fachliche Expertise für den Umgang mit seinem Denkmal bezogen auf seine eigene und die örtliche Situation zu geben.

Zu Auskünften stehen die zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden zur Verfügung, da sie am besten über die Situation im Kreis informiert sind. Darüber hinaus gibt es mehrere Informationsportale: Altstadtbörse, Interessensgemeinschaft Bauernhaus

Fragen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege

Als länderübergreifende Vereinigung behandelt die VDL Angelegenheiten bundesweiter Bedeutung.  Aufgrund der föderalen Struktur der BRD und des im Grundgesetz verankerten Kulturrechtes der Länder, sind die jeweiligen Denkmalfachbehörden für die Bau-, Kunst-, Garten- und Bodendenkmäler in ihrem Land zuständig.

Für weitere Informationen wählen Sie bitte das betreffende Bundesland aus!


Für weitere und detailliertere Informationen kontaktieren Sie bitte das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum.

E-Mail: poststelle(at)bldam-brandenburg.de • Telefon: 033702/ 211 1200