Fragen und Antworten: Denkmalschutz und Denkmalpflege in Hessen
Denkmäler sind Objekte, die an die Vergangenheit erinnern und deren Erhaltung und Pflege im öffentlichen Interesse liegen. Dieses Interesse an der Erhaltung des Denkmalbestandes ist der Ausdruck des kulturellen und historischen Selbstverständnisses der Gesellschaft. Denkmäler sind materielle Zeugnisse des menschlichen Lebens aus der Vergangenheit. Im Vergleich und Zusammenwirken veranschaulichen Denkmäler die Gedankenwelt und Wertesysteme, Haltungen und Handlungen der Menschen der früheren Epochen. Sie stiften Identität.
Einzelbauwerke, aber auch Gebäudemehrheiten oder -fragmente können Denkmäler sein, ebenso städtebauliche Gesamtheiten. Zu den Untergattungen des Denkmalbegriffs zählen herkömmlich die Bau- und die Bodendenkmäler; außerdem wird zwischen den ortsfesten und den beweglichen Denkmälern differenziert.
Ob ein Objekt Denkmalqualität hat, beurteilt sich nach dem Kenntnisstand sachverständiger Kreise. Da aber gesellschaftliche Veränderungen stets Veränderungen des Denkmalverständnisses nach sich ziehen, ist eine kontinuierliche Überprüfung und Fortschreibung der Denkmalauswahl erforderlich. Die Kulturdenkmäler in Hessen werden systematisch erfasst und in den Bänden der „Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland. Kulturdenkmäler in Hessen“ publiziert. Auszugsweise sind diese im digitalen Verzeichnis der Kulturdenkmäler Hessens (DenkXweb) einsehbar.
Im Zentrum der Inventarisation steht die systematische Erfassung der Denkmäler. Diesen gesetzlichen Auftrag erfüllt in Hessen das LfDH als Fachbehörde mit der Erstellung, Führung und kontinuierlichen Fortschreibung des Denkmalverzeichnisses. Diese Denkmalauswahl wird auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse getroffen (vgl. „Was ist ein Denkmal“?).
In rechtlicher Hinsicht bestehen in der Bundesrepublik Deutschland zwei Systeme der Unterschutzstellung von Denkmälern: das nachrichtliche und das konstitutive System. In Hessen wird für unbewegliche Kulturdenkmäler das nachrichtliche Verfahren praktiziert: Der gesetzliche Schutz muss hier nicht durch einen Hoheitsakt herbeigeführt werden, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (ipso lege), wenn ein Objekt die Voraussetzungen des Kulturdenkmalbegriffs erfüllt. Demnach hat das Denkmalverzeichnis in Hessen keine rechtsbegründende, sondern ausschließlich eine nachrichtliche Wirkung.
Das Ziel der Denkmalpflege ist, die Denkmäler als Zeugnisse jahrhundertealter Traditionen der Völker in ihrer Struktur und Gestalt möglichst unverändert zu erhalten. Dies setzt einerseits ihre dauerhafte Pflege durch den jeweiligen Eigentümer voraus, andererseits dessen Verzicht auf übertriebene Nutzungsansprüche. Eingriffe in die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals kommen deshalb nur in Betracht, wenn sie der Anpassung an zeitgemäße Nutzungsanforderungen dienen und den Quellen- und Zeugniswert des Denkmals nicht oder allenfalls minimal beeinträchtigen. Denkmalschutzgesetze nehmen daher Denkmaleigentümer in die Pflicht, mit ihren Objekten sorgsam umzugehen, diese insbesondere nicht verkommen zu lassen, und Veränderungswünsche stets mit Denkmalbehörden abzustimmen.
Das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren ist ein Kernelement des Denkmalrechts und dient in erster Linie der präventiven Kontrolle von Bauvorhaben an Denkmälern oder in deren Umgebung. Es soll sicherstellen, dass Denkmäler nicht aus Unachtsamkeit unwiederbringlich beschädigt oder gar zerstört werden. Das Genehmigungsverfahren dient aber auch den Interessen der Denkmaleigentümer: Fachleute der Denkmalbehörden besitzen umfangreiche Spezialkenntnisse im Umgang mit historischer Bausubstanz, die den Eigentümern im Einzelfall helfen können, bautechnisch korrekte Lösungen anzuwenden und kostspielige Fehler zu vermeiden.
In Hessen wird die Entscheidung im Genehmigungsverfahren von den Unteren Denkmalschutzbehörden getroffen, die zuvor das Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde (LfDH) herzustellen haben. Den berechtigten Interessen der Denkmaleigentümer müssen Genehmigungsbehörden stets Rechnung tragen.
Der Staat lässt Denkmaleigentümer mit ihren gesetzlichen Verpflichtungen (vgl. „ Was bedeutet der Denkmalstatus für den Denkmaleigentümer?“ ) und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Belastung nicht allein stehen. Um die finanziellen Folgen der Denkmalerhaltung ein Stück weit aufzufangen, sind direkte Hilfen (Zuschüsse und zinsvergünstigte Darlehen) und indirekte Zuwendungen (Steuerbegünstigungen) vorgesehen.
Alle Zuwendungen setzen ein abgestimmtes und positives denkmalpflegerisches Programm voraus. Hierbei ist es wichtig, dass der Denkmaleigentümer mit den zuständigen Denkmalbehörden über die Art und Weise der Restaurierungs- oder Umbaumaßnahmen einig ist. Unterbliebene Abstimmungen können nicht nachgeholt werden.
Die finanziellen Zuschüsse werden, je nach Rechtslage, von Denkmalfach- oder Denkmalschutzbehörden vergeben. In Hessen ist das Landesamt für Denkmalpflege für die Gewährung von Zuwendungen zuständig. Gut beraten sind hierbei diejenigen, die sich bereits ca. ein Jahr vor dem geplanten Baubeginn mit den zuständigen Behörden absprechen.
Aufwendungen, die der Erhaltung von Denkmälern zugutekommen, sind steuerlich privilegiert. Dies gilt sowohl für denkmalgeschützte Gebäude, die zu eigenen Wohnzwecken oder zur Erzielung von Einkünften (Vermietung, Verpachtung) genutzt werden, als auch für andere geschützte Kulturgüter (z. B. Gartendenkmäler). Bei den Steuerpräferenzen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen (§§ 7i, 10 f, 11 b und § 10 g EstG) an Denkmälern kommt es wesentlich auf die Positionen und Gewerke der Maßnahmen an, die „zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung des Denkmals“ erforderlich sind. Dies hat ebenfalls die nach jeweiligem Landesrecht zuständige Behörde zu prüfen und nach Abschluss der Arbeiten zu bescheinigen. Steuerlich begünstigt sind Aufwendungen des Denkmaleigentümers für (Bau-)Maßnahmen, die in den vorhergehenden Absprachen zwischen dem Eigentümer und den zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegt worden sind.
Nicht alle Architekten und Handwerker sind für schwierige Fragen einer Denkmalrestaurierung ausgebildet oder geeignet. Lassen Sie sich daher Referenzobjekte zeigen oder fragen Sie auch bei Fortbildungszentren für Denkmalpflege nach Architekten und Handwerkern, die dort eine denkmalpflegerische Fortbildung absolviert haben.
Über die Grundlagen und baulichen Standards der Denkmalpflege informieren die VDL sowie die einzelnen Denkmalfachbehörden regelmäßig in Berichten und Arbeitsheften sowie auf Veranstaltungen zu ausgewählten Themenbereichen. Für Spezialthemen sind die Sprecher der jeweiligen VDL-Arbeitsgruppen ein möglicher Ansprechpartner.
Die Suche nach einer denkmalgeschützten Immobilie oder einem Käufer bzw. Nutzer für ein derartiges Objekt ist oft langwierig und schwierig. Kostenlose Hilfestellung leisten hierbei einige Landesdenkmalämter. Auf den jeweiligen Internetseiten können Interessierte die zu verkaufende Immobilie registrieren lassen oder sich über bestehende Angebote informieren.
Fragen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege
Als länderübergreifende Vereinigung behandelt die VDL Angelegenheiten bundesweiter Bedeutung. Aufgrund der föderalen Struktur der BRD und des im Grundgesetz verankerten Kulturrechtes der Länder, sind die jeweiligen Denkmalfachbehörden für die Bau-, Kunst-, Garten- und Bodendenkmäler in ihrem Land zuständig.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte das betreffende Bundesland aus!
Für weitere und detailliertere Informationen kontaktieren Sie bitte das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.
E-Mail: poststelle(at)lfd-hessen.de • Telefon: 0611/6906 0