Fragen und Antworten: Denkmalschutz und Denkmalpflege im Saarland
Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, z.B. aufgrund ihres kulturgeschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Wertes. Das Saarländische Denkmalschutzgesetz unterscheidet zwischen Baudenkmälern, Bodendenkmälern, beweglichen Kulturdenkmälern und Denkmalbereichen. Baudenkmäler können Gebäude wie Kirchen, Klöster, Schlösser, Bauernhäuser, Scheunen oder Wohn- und Verwaltungsbauten sein, ebenso Industrieanlagen, Brücken und Stadtmauern sowie Gärten und Parks. Bodendenkmäler sind im Erdboden oder auch in Gewässern erhalten. Hierzu zählen u.a. Relikte römischer Befestigungen, keltische Grabhügel und merowingische Friedhofsanlagen. Auch die Vielzahl der Funde wie Gefäße, Werkzeuge, Waffen, Schmuck oder Bestattungsreste besitzt Denkmalcharakter. Denkmalbereiche können beispielsweise Ortskerne oder Siedlungen, ebenso Straßenzüge und Platzanlagen umfassen.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Inventarisation des Landesdenkmalamtes sichten und begutachten den Gebäudebestand und Kulturrelikte im Boden und stellen gegebenenfalls deren Denkmalwürdigkeit fest. Über die Neuerkenntnis eines Baudenkmals wird in einem Anhörungsverfahren, bei dem die Eigentümer, die betreffende Gemeinde und der Landesdenkmalrat beteiligt werden, informiert. Das saarländische Denkmalschutzgesetz basiert auf dem nachrichtlichen Unterschutzstellungssystem und sieht eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme vor. Danach erfolgt der Eintrag in die Denkmalliste des Saarlandes. Sowohl die Eigentümer als auch die Gemeinde erhalten zum Abschluss des Verfahrens eine Mitteilung, die über den Denkmalstatus des neuen Baudenkmals informiert.
Ein Denkmal zu besitzen bedeutet manchmal nicht nur Freude. Behördliche Vorgaben müssen befolgt und Absprachen eingehalten werden, denn Denkmaleigentümer sind nach dem Denkmalschutzgesetz verpflichtet, für die Bewahrung und Erhaltung ihrer Denkmäler zu sorgen. Andererseits gehören sie zu den wenigen Besitzern eines Zeugnisses von geschichtlicher und kultureller Bedeutung. Der Denkmalstatus bedeutet auch nicht per se, dass keine Veränderungen am Baudenkmal vorgenommen werden können. Voraussetzung für Veränderungen ist allerdings, dass diese mit dem Landesdenkmalamt zuvor abgestimmt und dann schriftlich genehmigt werden.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Maßnahmen, die in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals geplant sind und in dessen Erscheinungsbild eingreifen, sind auch mit dem Landesdenkmalamt abzustimmen.
Zur Finanzierung einer Erhaltungsmaßnahme können Eigentümer eines Baudenkmals zwei Förderungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen: Zuschüsse in Form verlorener Zuschüsse und Vergünstigungen nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG).
Zuschüsse:
Das Land trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel bei. Zuwendungen werden grundsätzlich nur zu Maßnahmen gewährt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Der Zuwendungsantrag ist bis spätestens 1. März des Jahres, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, vorzulegen. Grundsätzlich darf mit den Arbeiten erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheids begonnen werden; unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich.
Antragsformulare erhalten Sie beim Landesdenkmalamt. Die Formulare stehen auch im Internet alsDownload zur Verfügung.
Steuerliche Vergünstigungen:
Auf Grundlage der §§ 7 i, 10 f, 10 g, 11 b Einkommenssteuergesetz (EStG) können Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, erhöht abgesetzt werden. Bei Ensembles sind Aufwendungen begünstigt, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sind. Aufgrund der relativ komplexen steuerrechtlichen Situation empfiehlt es sich, bereits frühzeitig mit einem Steuerberater oder Mitarbeitern des Finanzamtes Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu lassen.
Setzen Sie sich bitte in jedem Fall vor Beginn der Maßnahme mit dem Landesdenkmalamt in Verbindung, um die vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene Vorabstimmung durchzuführen Es empfiehlt sich, dem Landesdenkmalamt frühzeitig einen Maßnahmenkatalog mit Kostenermittlung (Kostenanschläge) vorzulegen, um zu klären, welche Teilmaßnahmen und Gewerke grundsätzlich abgeschrieben werden können. Beachten Sie bitte, dass ohne diese Vorabstimmung eine nachträgliche Anerkennung Ihrer Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht erfolgen kann.
Wenn Sie Ihr Baudenkmal selbst bewohnen, können Sie die Aufwendungen zum Erhalt des Denkmals (Herstellungskosten) und die Aufwendungen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung (Erhaltungsaufwand), die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung notwendig sind, 10 Jahre lang zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen (§ 10 f EStG).
Sollte Ihr Baudenkmal dagegen „Teil einer Einkunftsquelle“ sein, z. B. wenn Sie es als Renditeobjekt vermieten, können Sie die Herstellungskosten 8 Jahre lang mit 9 % und 4 Jahre lang mit 7 % abschreiben. Aufwendungen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Objektes können dagegen auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt abgeschrieben werden (§ 7 i und 11 b EStG).
Die Bescheinigung für die erhöhte steuerliche Absetzung bei Baudenkmalen wird vom Landesdenkmalamt nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage der Originalrechnungen ausgestellt.
Am besten lassen Sie sich aber durch Mitarbeiter des Landesdenkmalamtes persönlich beraten!
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Praktischen Baudenkmalpflege haben die Aufgabe, durch fachliche Beratung für die Bewahrung und Erhaltung der Denkmäler zu wirken. Sie arbeiten mit allen Personen und Institutionen zusammen, die mit der Erhaltung historischer Bauwerke zu tun haben – allen voran den Denkmaleigentümern, mit Architekten und Tragwerksplanern, Bauforschern, Restauratoren, Handwerkern sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen anderer Behörden. Darüber hinaus ist das Institut für Steinkonservierung e.V. bei allen Fragen zu Naturstein, Putz und Mörtel beratend tätig. Dieser Verein wird gemeinsam von den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen getragen.
Am besten funktioniert die Kooperation für den Denkmalerhalt dann, wenn sie zum frühest möglichen Zeitpunkt beginnt. Wenn an einem denkmalgeschützten Bau eine Veränderung – Reparatur, Instandsetzung, Umnutzung, Umbau – unumgänglich ist, sollte ein erstes Beratungsgespräch stattfinden, wenn noch keine Planungskosten entstanden sind. Die Begleitung einer solchen Baumaßnahme kann aus einer kurzen Begutachtung vor Ort bestehen, sie kann sich – bei größeren Maßnahmen – aber auch über Jahre hinziehen.
Für jeden Kreis, für den Regionalverband und die Stadt Saarbrücken gibt es jeweils Gebietsreferenten. Diese haben Kunstgeschichte und/oder Architektur studiert, vielfältige Zusatzqualifikationen erworben und können kompetent bei denkmalgerechten Instandsetzungsmaßnahmen beraten.
Auf der Homepage des Landesdenkmalamtes wird eine Liste verkäuflicher Denkmäler geführt.
Fragen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege
Als länderübergreifende Vereinigung behandelt die VDL Angelegenheiten bundesweiter Bedeutung. Aufgrund der föderalen Struktur der BRD und des im Grundgesetz verankerten Kulturrechtes der Länder, sind die jeweiligen Denkmalfachbehörden für die Bau-, Kunst-, Garten- und Bodendenkmäler in ihrem Land zuständig.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte das betreffende Bundesland aus!
Für weitere und detailliertere Informationen kontaktieren Sie bitte Landesdenkmalamt Saarland.
E-Mail: poststelle(at)denkmal.saarland.de • Telefon: 0681/501 2443